Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Geschäftsbedingungen der Felbermayr Holding im Überblick

Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

für Transporte, Lagerei, Kraneinsätze, Ein- und Ausbringungen, Bergungsarbeiten sowie Arbeitsbühnen und Staplerbeistellung

1. Allgemeines:

Sämtliche Leistungen der Fa. Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG (AN) erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – veröffentlicht auf www.felbermayr.cc. Für die Beistellung von Arbeitsbühnen und Staplern gelten neben diesen AGB auch die "Besonderen Geschäftsbedingungen für Arbeitsbühnen und Stapler", für die über eine Bergung hinausgehende Ein- bzw. Umlagerung bzw. Verwahrung gelten auch die "Besonderen Geschäftsbedingungen für Lagerei und Hafenumschlag", für Transporte auf der Schiene gelten auch die "Besonderen Geschäftsbedingungen der ITB – Internationale Tieflader-Bahntransporte" des AN.

Sämtliche AGB des AN sind auf www.felbermayr.cc veröffentlicht. 

Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (AG) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall.

2. Angebot und Vertragsabschluss:

Alle Angebote des AN sind freibleibend und haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Der AG hat bei Annahme des Anbotes eine Auftragsbestätigung zu übersenden, wodurch er die Gültigkeit dieser AGB sowie allfälliger besonderen AGB bestätigt. Eine teilweise Annahme des Angebots ist nur gültig, wenn dies im Angebot festgehalten ist oder die teilweise Angebotsannahme durch den AN bestätigt wird.

Telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.

3. Leistungsumfang:

Der Inhalt der vom AN geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot. 

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten durch den AN in Form eines – bei der Beistellung von Bedienungspersonal mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundenen – Mietvertrages, im Rahmen dessen das überlassene Gerät nach Weisung und auf die Gefahr des AG verwendet werden darf. 

Schuldet der AN die eigenverantwortliche Durchführung von Hebearbeiten nach Zielvorgaben des AG, so liegt ein Frachtvertrag (§§ 425ff UGB) vor. Ist die Durchführung von Hebearbeiten Teil eines dem CMR unterliegenden Transportes, so unterliegt auch die Hebeleistung dem CMR.

Die angebotenen Preise basieren auf den vom AG zur Verfügung gestellten Angaben. Der AG hat sämtliche Umstände der Leistungserbringung (Beschaffenheit des Hebe- bzw. Transportgutes, Anschlagpunkte, Gewicht, Zufahrtswege, Standplatzbeschaffenheit, …) bekannt zu geben. Bei Unklarheiten hat der AG den AN mit einer Besichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Verzichtet der AG auf eine Besichtigung durch den AN, so haftet er für sämtliche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben ergebenden Mehraufwendungen. 

Für die Leistungserbringung notwendige behördliche Genehmigungen werden vom AN auf Gefahr und – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – auf Kosten des AG eingeholt, auf Anfrage des AG werden Art und Umfang der üblich notwendigen Genehmigungen bekannt gegeben. 

Bei Änderung des Leistungsumfanges (auch infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen)  sind diese Mehrleistungen – auch im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises – gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für Mehrleistungen infolge Veränderungen im Aufstellort, Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Verlängerung der Leistungsfrist durch äußere Umstände und dgl. Der AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstigen Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des AG abweichen.

Den vorhandenen Bedien- und Warnhinweisen ist jedenfalls Rechnung zu tragen, bei Unklarheiten ist vor Arbeitsbeginn Rücksprache zu halten.

4. Leistungsfrist und -verzögerungen:

Der AN hat die Leistung innerhalb der vereinbarten, mangels einer Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Aufforderung zu erbringen. Im Falle eines Verzuges hat der AG dem AN eine angemessen Nachfrist zu setzen. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Bei allfälligen dem AG entstandenen Schäden aus Verzug sind vom AG zu bezahlende Vertragsstrafen nur dann zu berücksichtigen, wenn der AN vor Angebotslegung auf derartige Verzugsfolgen schriftlich hingewiesen wurde und wenn dem AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann. 

Die Gefahr der Leistungsverzögerung durch höhere Gewalt oder von keinem Vertragsteil zu vertretende Umstände (Verkehrsbehinderungen; Witterung; Ausbleiben behördlicher Genehmigungen; Naturkatastrophen; Gefährdung von Sachen oder Gesundheit durch die Leistungserbringung und dgl.) trägt der AG. Die Leistungsfrist des AN verlängert sich daher um die Dauer dieser Umstände. Der AG ist für die Dauer der durch diese Umstände erzwungenen Stillstandszeiten zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen (etwa aufgrund falscher Angaben bei Auftragserteilung, verspäteter Bereitstellung des Gutes, ungeeigneter Transportwege oder Standplätze und dgl.), ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten (auch bei Pauschalaufträgen) zu verrechnen.

5. Vertragsauflösung bzw. Rücktritt:

Ein Rücktritt bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den AG ist zulässig, wenn der AN trotz Einräumung einer angemessenen Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein schriftlich vereinbarter wichtiger Grund vorliegt.

Ein Rücktritt bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den AN ist zulässig, wenn der AG trotz Nachfristsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ohne Verschulden des AN Umstände eintreten, die zu erheblichen Erschwernissen führen oder eine Schädigung von Sachen und/oder Personen befürchten lassen und der AG diese Umstünde nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen kann. 

Für den Fall, dass die zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, steht beiden Vertragsteilen ein Rücktrittsrecht zu, wobei der AG die bis dahin erbrachten Leistungen des AN zu vergüten hat.

6. Haftung der Vertragsparteien:

Für dem CMR unterliegende Leistungen des AN gilt ausschließlich das CMR. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung obliegt dem AG.

Bei allenfalls mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundenen Gerätemieten haftet der AN nur dafür, dass ein der Vereinbarung entsprechendes Gerät und – allenfalls – taugliches Bedienpersonal zur Verfügung gestellt wird. 

Für Hebearbeiten gelten die Vorschriften über den Frachtvertrag. Für Schäden am gehobenen Gut wird durch den AN eine Hakenlast-Versicherung mit einer Versicherungssumme  von EUR 75.000,00 angeboten. Wünscht der AG eine höhere Deckungssumme, so hat er dies und den Wert des gehobenen Gutes dem AN schriftlich mitzuteilen. Sollte der AG selbst eine derartige Versicherung eindecken, so hat er den AN mitzuversichern bzw. für einen Regressverzicht der Versicherung gegenüber dem AN und dessen Gehilfen zu sorgen. Die Haftung des AN für alle aus der Beschädigung des gehobenen Gutes resultierenden Schäden ist in jedem Fall auf die Versicherungsleistung begrenzt. 

Für Schäden, die bei Bergungen am Bergegut eintreten, wird keine Haftung übernommen. 

In jedem Fall haften der AN und die von diesem eingesetzten Gehilfen für im Zuge der Leistungserbringung dem AG verursachte Sach- und Vermögensschäden nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten des AN oder seiner Gehilfen (eine im Rahmen einer Gerätemiete überlassene Arbeitskraft ist kein Gehilfe des AN). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – ausgenommen für Personenschäden – ausgeschlossen. Der AN und seine Gehilfen haften ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Die Haftung des AN und der von ihm eingesetzten Gehilfen ist mit der Höhe der Deckungssumme des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages begrenzt. 

Für das nicht vom AN beigestellte Personal haftet ausschließlich der AG, dies gilt insbesondere für Personen, die das Personal des AN einweisen. Sollte der AN Dritten gegenüber aufgrund des Verschuldens dieser Personen haften, so ist der AG zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. 

Der AG ist verpflichtet, durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen schriftlich bekannt zu geben.

7. Auftragsdurchführung:

Der AG hat das Transport- bzw. Hebe- oder Bergungsgut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zu halten und sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. 

Der AG haftet dafür, dass die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Allfällige dafür notwendige statische Berechnungen sind vom AG zu beauftragen.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen – Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Der AG ist nicht berechtigt, fällige Leistungen zurückzubehalten.

9. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:

Rechnungen des AN sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall sind unternehmerische Zinsen sowie die mit der Forderungsbetreibung verbundenen Kosten zu übernehmen. Der AN ist jedenfalls monatlich zur Legung von Teilrechnungen über die bereits erbrachten Leistungen berechtigt. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG ist der AN – unbeschadet aller ihm sonst zustehenden Rechte – zur Legung von wöchentlichen Teilrechnungen berechtigt.

10. Transportbedingungen:

Die vom AN durchgeführten Transportverträge – ausgenommen Lohnfuhrverträge, bei denen der AN dem AG ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat – unterliegen dem CMR.

11. Schlussbestimmungen; Rechtswahl; Gerichtsstand:

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der betroffenen Niederlassung des AN. Als Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausschluss der Kollisionsnormen.

 Besondere Geschäftsbedingungen

Besondere Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

für Arbeitsbühnen und Stapler


1. Allgemeines:

1.1. Jegliche Weitergabe des Gerätes durch den Auftraggeber ist nicht gestattet, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jedwede Verwendung und jedweden Einsatz der Geräte durch dritte Personen.

1.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

1.3. Zum Bedienen der Maschinen sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung bzw. Staplerscheines sind, während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen und eine Einweisung erfolgt ist.

1.4. Beachten Sie bei Selbstfahrer Lkw-Arbeitsbühnen die Durchfahrtshöhe.

1.5. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG.


2. Auftragsbeginn, Auftragsdauer, Auftragsende:

2.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass geeignetes Bedienpersonal zur Einschulung und Übergabe bereitsteht. Sollte das Gerät witterungsbedingt oder wegen sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, so fällt dies in die Sphäre des Auftraggebers und kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.

2.2. Vor Beendigung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in jedem Fall einen Tag vor Auftragsende schriftlich zu verständigen, um ihm die Abholung des Gerätes bei Auftragsende zu ermöglichen und verpflichtet sich, das Gerät abholbereit abzustellen.

2.3. Die Rücknahme des Gerätes hat am vereinbarten Ort im Beisein des Auftraggebers oder eines befugten Vertreters zu erfolgen.

2.4. Das Gerät steht, wenn nicht abweichend vereinbart, nur für Einsätze von Montag bis Freitag zur Verfügung. Die maximale Tageseinsatzzeit beträgt
9 Stunden (Zeitraum von 7 Uhr bis 17 Uhr). Ein Zwei- oder Dreischichtbetrieb bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.


3. Haftung des Auftraggebers:

3.1. Mit der Übernahme bzw. der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich des Gerätes auf den Auftraggeber über.

3.2. Für das übernommene Gerät übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung und Gewährleistung. Die Haftung umschließt alle Schäden an Personen, dem überlassenen Gerät und sonstige, durch das Gerät verursachte Schäden.

3.3. Die Geräte sind nicht gegen Diebstahl versichert und der Auftraggeber haftet auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung für allfälligen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte sowie den sich durch Diebstahl oder Beschädigung ergeben – den Ausfallsansprüchen des Auftragnehmers. Das Gerät ist jedenfalls gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern.

3.4. Der Auftraggeber haftet weiters für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter an der Maschine verursachen sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Maschine durch diese Schäden.

3.5. Der Auftragnehmer empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers für das überlassene Gerät während der Dauer der Überlassung. Jedenfalls haftet der Auftraggeber auch für Schäden, die von ihm oder dem Bedienungspersonal durch Benützung der ggst. Geräte Dritten zugefügt werden.


4. Einsatzbedingungen: 

4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gerät in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, es vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder Erhaltung von Maschine und Ausrüstung verbunden sind, zu beachten. Bei Verschmutzung des Gerätes trägt der Auftraggeber die Reinigungskosten sowie die Kosten für den sich allenfalls daraus ergebenden Verdienstentgang des Auftragnehmers.


4.2. Der Auftragnehmer weist bei Übergabe einen oder mehrere Mitarbeiter des Auftraggebers in die Handhabung der Maschine ein. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Gerätes ausschließlich durch fachkundiges und vom Auftragnehmer eingeschultes Personal erfolgt.

4.3. Das Gerät darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere gilt für Arbeitsbühnen und Telestapler im Arbeitskorbbetrieb, dass sie nicht als Hebekran und über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden dürfen. Das Ziehen von Leitungen ist mit Arbeitsbühnen und Telestaplern im Arbeitskorbbetrieb untersagt. Jedenfalls sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten im Bereich der übernommenen Maschinen verboten. Verunreinigungen bzw. Beschädigungen sind tunlichst zu vermeiden. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Durch Verunreinigung entstehende Reinigungskosten sowie Beschädigungen an Reifen werden nach Aufwand verrechnet.

4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, je nach Art des Gerätes, täglich Motoröl- und Kühlflüssigkeitsstand bzw. den Wasserstand der Batterie, jedenfalls jedoch den Hydraulikölstand zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen zu seinen Lasten mit geeigneten Betriebsmitteln zu ergänzen. Außerdem ist bei dieselbetriebenen Geräten täglich der Luftfilter zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. Für Schäden, die durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, verlegte Luftfilter oder auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Treibstoff, der durch den Auftraggeber nicht materiell ersetzt wird, wird nach Rückgabe ergänzt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.5. Bei Störungen bzw. auftretenden Schäden am Gerät ist der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Gerätenummer, Gerätetype und Art der Störung zu verständigen.

4.6. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass das Arbeitsgerät lediglich an hiefür geeigneten Einsatzorten zur Aufstellung gelangt. Für die Statik und Bodenverhältnisse sowie Einsatzmöglichkeiten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

4.7. Ausfallszeiten, die auf unsachgemäße Bedienung des Gerätes zurückzuführen sind, treffen den Auftraggeber. Eine gegebenenfalls notwendige zusätzliche Einschulung stellen wir in Rechnung.

4.8. Bei nicht pünktlicher Übergabe des Arbeitsgerätes, die nicht durch den Auftragnehmer veranlasst oder verschuldet ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Maschine trotz Überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

4.9. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Darüber hinausgehende Haftungen werden ausgeschlossen.

4.10. Die Gefahrenübergabe findet für den Auftraggeber erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls statt.

4.11. Bei Betrieb im Freien ist auf Einhaltung der maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten ist der Betrieb unverzüglich einzustellen.

4.12. Der Betrieb der Geräte ist ausschließlich bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.


5. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des Arbeitnehmer. Als Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht vereinbart wird. Für den Fall, dass der Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn des Arbeitnehmer den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 1.100,00 dem Arbeitnehmer zu ersetzen.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Felbermayr Deutschland GmbH

für die Vermietung von Hubarbeitsbühnen und Stapler AGB-BSK Bühne und Stapler, Stand 2014

PRÄAMBEL
Die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfiehlt ihren Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flurförderzeuge unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.


1. Geltungsbereich
1.1. Die Vermietung von Arbeitsbühnen (Bühnen) und Flurförderzeugen (Gabel- u. Telestapler etc.) erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden allg. Mietbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Mieters werden ausdrücklich abgelehnt. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmern genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf diese allg. Mietbedingungen auch für künftige Vertragsbeziehungen.

1.2. Diese allg. Mietbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die für Unternehmer gelten, gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.


2. Angebot, Vertragsschluss, Mietpreis

2.1. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bindend. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal – ausgenommen sind Fälle in Nr. 4 – und Treibstoff- bzw. Energiekosten. Die angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden pro Kalendertag, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Ein Zwei- oder Mehrschichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns und unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.


3. Allgemeine Einsatzbedingungen

3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter eine betriebs- und verkehrssichere TÜV- und nach § 10 BetrSichVgeprüfte Mietsache zum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu überlassen.

3.2. Der Mieter – ausgenommen Verbraucher – trägt die Verantwortung dafür, dass die gewünschte Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, Lastkurven und sonst. technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf Anfrage bereit.

3.3. Der Mieter hat jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mietgerät. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, ein technisch gleichwertiges und für die Einsatzanforderungen des Mieters mindestens ebenso geeignetes Mietgerät auszuwählen.

3.4. Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten und Hindernisse im Einsatzbereich wie unterirdische Kanäle, Leitungen, Schächte, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn darüber selbständig zu informieren.

3.5. Bei nicht pünktlichem Einsatz der Mietsache, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit unverschuldet ausfällt. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

3.6. Arbeitsbühnen dürfen nur als Personenaufnahmemittel im Rahmen der jeweils zulässigen Bordbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder Ähnlichem nicht zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb streng untersagt. Ausgenommen hiervon sind Hubarbeitsbühnen mit eigens hierfür zugelassenen Powerlift-Systemen zum gleichzeitigen Lastentransport. Flurförderzeuge dürfen nicht zum Transport von Personen eingesetzt werden, es sei denn, sie sind eigens hierfür zugelassen und vorbereitet.


4. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal

4.1. Bei Vermietung mit Bedienungsfachpersonal stellt der Vermieter mit der Mietsache einen ausgebildeten und geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Mietgeräte, die mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden.

4.2. Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Der Vermieter haftet für das überlassene Bedienungspersonal daher nur nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.

4.3. An- und Abtransporte der Mietgeräte, sofern sie vereinbarungsgemäß durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit diese mit dem Zugfahrzeug erreichbar ist. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen und Aufrüsten der Arbeitsbühne auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen etc.

4.4. Transporte von selbstfahrenden Mietgeräten über die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.


5.  Einsatzbedingungen für Selbstfahrer

5.1. Die Vermietung von Selbstfahrergeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Mieter bzw. dessen Bedienpersonal, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Betriebssicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften erfüllt. Eine Unterweisung in die Handhabung der Mietgeräte erfolgt nur, wenn ein gültiger  Befähigungsnachweis und – falls erforderlich – eine gültige Fahrerlaubnis vorgelegt werden.

5.2. Nur die von uns untergewiesenen Personen sind zum Bedienen der Mietsache berechtigt und müssen hierzu vom Mieter ausdrücklich beauftragt werden.

5.3. Dem Mieter werden bei Übergabe der Mietsache die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, den Bedienungspersonen vor Inbetriebnahme den gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen in geeigneter Form zur  Kenntnis zu bringen und sie anzuhalten, alle Sicherheitshinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.

5.4. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz oder Gebrauch der Mietsache und der Ausrüstungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die einschlägigen Betriebssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei groben Arbeiten ist die Mietsache ausreichend abzudecken und vor Verschmutzung zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Lackier- und Sandstrahlarbeiten oder bei extremer Hitze- oder Kälteeinwirkung.

5.5. Ohne schriftliche Zustimmung ist eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache an Dritte verboten. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache an einen anderen als den im Mietvertrag benannten Einsatzort zu verbringen.

5.6. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenfrei aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.


6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache von unserem Betriebshof bis zur Rückkehr dorthin. Der An- und Abtransport der Mietsache vom Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird – sofern er vom Vermieter durchgeführt wird – nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten Pauschalsätzen abgerechnet. Abrechnungsgrundlage ist die Auftragsbestätigung und die darin angegebenen Miettarife bzw. Stundensätze. Jeder angefangene Miettag wird in voller Höhe berechnet.

6.2. Die vereinbarte Gerätemiete ist zahlbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

6.3. Der Vermieter ist berechtigt vor der Zurverfügungstellung des Mietgeräts eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

6.4. Sollte der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen oder eine Beschädigung der Mietsache zu befürchten sein, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu dem Einsatzort, an dem sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Mietgerät im Wege der Selbsthilfe in Besitz zu nehmen.

6.5. Der Vermieter ist außerdem berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Mietgeräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswerts abhängig machen oder nach seiner Wahl – ohne jedweden Ersatzanspruch des Mietern – von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswerts berechnen, soweit der Vermieter höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

6.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Mieter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


7.  Gewährleistung

7.1. Der Mieter hat jeden Defekt oder jede Gebrauchsstörung der Mietsache während des Einsatzes unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und die Mietsache ggf. sofort stillzulegen. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige genügt die rechtzeitige Absendung.

7.2. Der Vermieter ist verpflichtet gemeldete Beschädigungen oder Betriebsstörungen der Mietsache, sofern sie von ihm zu vertreten sind, innerhalb kürzester Zeit, nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben.

7.3. Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich, erlöschen alle Gewährleistungsrechte des Mieters.


8. Haftung; Versicherung

8.1. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

8.2. Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.

8.3. Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen berechnet.

8.4. Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache;
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden;
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen;
d) unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen;
e) in allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.

8.5. In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2.) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.

8.6. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat;
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


9. Weitere Pflichten des Mieters

9.1. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

9.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf dessen Eigentumsrechte schriftlich hinzuweisen.

9.3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Diebstahl zu treffen.

9.4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und – außer bei Gefahr im Verzug – die Weisungen des Vermieters abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

9.5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 9.1. bis 9.4.), so ist er verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter daraus entstehen, sofern hiefür nicht eine gesetzl. Pflichtversicherung eintritt.


10. Kündigung des Mietvertrages

10.1. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden,
a) wenn sich der Mieter nach schriftlicher Mahnung länger als 14 Kalendertage in Zahlungsverzug befindet oder ein vom Mieter hingegebener Scheck oder Wechsel zu Protest geht;
b) wenn erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist;
c) wenn der Mieter ohne unsere Zustimmung die Mietsache oder einen Teil derselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt oder unbefugten Dritten überlässt;
d) wenn der Mieter schuldhaft gegen Ziffer 5.4. und Ziffer 9.1. bis 9.4. verstößt.

10.2. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen nicht möglich ist.


11. Rückgabe

11.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand, wie er sie übernommen hat, mit Ausnahme der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch, an den Vermieter zurückzugeben.

11.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Rückgabe des Mietgegenstandes während der Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag auf Funktionsfähigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Die Rückgabe der Mietsache außerhalb der regulären Geschäftszeiten oder das unangemeldete Abstellen auf dem Betriebshof des Vermieters erfolgt zu Lasten und auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter.


12. Schlussbestimmungen

12.1. Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.

12.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach Wahl des Vermieters Klage auch bei dem Gericht zulässig, das für den Hauptsitz oder für die die Vermietung ausführende Zweigniederlassung des Vermieters zuständig ist.

12.3. Für die Mietverträge der Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht als vereinbart, auch wenn sich der Einsatzort der Mietsache oder der Sitz des Mieters im Ausland befindet

12.4. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.